Unsere AGB
1. Auftragserteilung - Rechtsverhältnisse
Für alle von der NICOLA ENGINEERING GMBH ( NE ) erstellten Angebote und ihr erteilten Aufträge gelten ausschließlich die ALLGEMEINEN-VERTRAGS-BEDINGUNGEN (AVB) der NE in der jeweils gültigen Fassung. Bedingungen des Auftraggebers, die nach Angebotsabgabe vorgelegt werden und nicht unserem Angebot entsprechen, erkennen wir nicht an. Nachträgliche Veränderungen unserer Zahlungsfristen bei Auftragserteilung können eine entsprechende Erhöhung der Angebotsbeträge zur Folge haben.
Mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die NE gültig.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, beziehen sich die Angebote auf die Normalarbeitszeiten und sind 3 Monate gültig. Die Abrechnung von entstandenen Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden erfolgt mit den üblichen Zuschlägen. Sollten vereinbarte Lieferzeiten durch vom Auftraggeber zu verantwortende Ursachen überschritten werden, so werden die nach dem Liefertermin noch zu tätigenden Arbeiten zu den dann geltenden Gebühren abgerechnet.
2. Auftragsgrundlagen, Durchführung und Beendigung
Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige (spätestens bei Auftragserteilung), vollständige und richtige Unterlagenbeschaffung für die gesamte Auftragsabwicklung. Ferner ist er für die Erfüllung der in den Angeboten der NE geforderten Voraussetzungen verpflichtet. Hierzu gehören auch erforderliche Peil- und Messgenehmigungen. Falls zum Einsetzen der Boote ein Kran erforderlich ist, so trägt der AG die Kosten hierfür.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Auftragseinganges, nach Erhalt der Vorauszahlung und aller vom Auftraggeber zu erfüllenden Bereitstellungen. Für die von der NE erstellten Unterlagen behält sich diese die Urheberrechte vor. Gelieferte Unterlagen bleiben Eigentum der NE bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der NE gegen den Auftraggeber – dieses gilt auch bei einem Insolvenzverfahren des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf nicht ohne Zustimmung der NE deren Unterlagen zu anderen als den vereinbarten Zwecken verwenden oder Dritten die Verwendung ermöglichen.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, liefert die NE drei Exemplare pro Zeichnung. Massenberechnungsunterlagen werden zweifach geliefert.
Die beauftragten Arbeiten werden entsprechend dem Stande der Technik mit dem erforderlichen Personal und Gerät in dem vereinbarten Zeitraum durchgeführt, es sei denn die Wetterverhältnisse verhindern dieses. Vom Auftraggeber gewünschte Teilnahmen an Besprechungen werden nach Aufwand und HOAI berechnet. Dem Auftraggeber wird jederzeit die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Messabläufe und -unterlagen gewährt, er erhält jedoch nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung eine Kopie der Unterlagen. Wiederholungen von Messungen nach erfolgter Übergabe an den Auftraggeber, bedingt durch von der NE nicht zu verantwortende Umstände, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Verantwortung der NE endet mit der Ablieferung der in Auftrag gegebenen Darstellungen und Ermittlungen. Die NE ist berechtigt, Dritte mit Teilaufgaben zu beauftragen.
3. Arbeitsunterbrechungen - Standby durch Höhere Gewalt - Kündigung
Die NE haftet nicht für Kosten oder Vermögensverlust des Auftraggebers oder Dritter durch Ausfall von Gerät und Personal bzw. durch Höhere Gewalt. Den Angeboten liegen eine einmalige An- und Abfahrt zugrunde, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Von der NE nicht zu vertretende Unterbrechungen oder erneute An- und Abfahrten durch Schlechtwetter, nicht freigestellte Arbeitsflächen, zu geringer Wasserstand oder ähnliches gehen zu Lasten des Auftraggebers. Diese Standby-Zeiten werden zu den Standardsätzen der HOAI abgerechnet. Verzögerungen durch Höhere Gewalt, unvollständige oder falsche Zulieferungen verlängern die Lieferfristen entsprechend.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die NE berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder gar einzustellen. Daraus resultierende Mehrkosten der NE gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schadenersatz deswegen durch die NE ist ausgeschlossen.
Das Vertragsverhältnis kann nur aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Wird aus Gründen, die die NE nicht zu vertreten hat, gekündigt dann erhält die NE für die bisher erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung.
4. Mängelrügen
Mängelrügen sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Messergebnisse schriftlich geltend zu machen. Bei fristgerechter Mängelrüge verpflichtet sich die NE fehlerhafte Arbeiten kostenfrei zu korrigieren. Ein weitergehender Anspruch ist ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrunde er beruhen mag.
5. Haftung
Die NE verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bzw. der Werksvorschriften und versichert sich mit Haftung auf
Personenschaden mit € 2.000.000 und Sachschäden mit € 1.500.000
für schuldhaft verursachte Schäden. Massenermittlungen sind von der Haftung ausgeschlossen. Hier hat der Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung. Wird vom Auftraggeber eine höhere Haftung verlangt, so bedarf dieses der schriftlichen Zustimmung der NE. Die daraus resultierenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Für weitergehende Schäden, wie z. B. aus Betriebsunterbrechung, Anspruch wegen entgangenen Gewinns und Ähnliches wird jede Haftung ausgeschlossen. Die NE haftet nicht, wenn unvollständige, unrichtige oder zu spät übergebene Unterlagen der Grund sind oder bei Nichterfüllung der vereinbarten Voraussetzungen. Der Auftraggeber stellt die NE von Ansprüchen Dritter frei.
6. Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt im Voraus, nach Arbeitsfortschritt (z. B. nach Abschluss der örtlichen Arbeiten – 65% und nach Ablieferung der Messergebnisse Rest - 35%) bzw. monatlich. Erforderliche Gebühren der Landesvermessungs-, Kataster- oder Wasserschifffahrtsverwaltungen gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden nach Aufwand zusätzlich abgerechnet. Rechnungen sind - wenn nicht anders vereinbart - innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug à Konto fällig. Bei Zahlungsverzug nach 30 Tagen von der Rechnungsstellung aus, ist die NE ohne weitere Abmahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie eine Verwaltungsgebühr pro Mahnung von € 5,-- zu berechnen. Bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungen sind die gelieferten Unterlagen Eigentum der NE.
Die Aufrechnung von bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
7. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AVB nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit rechtlich möglich - der in der AVB getroffenen Vereinbarung am nächsten kommt.
8. Schlussbestimmung
Maßgebend ist Deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der NICOLA ENGINEERING GMBH.
09.2009